Familienrecht

Unsere Kanzlei verfügt im Rahmen langjähriger Praxis über umfangreiche Berufserfahrung im Bereich des Familienrechts. Wir sind bereit für die radikalen Veränderungen, die durch die Reform des Familienrechts (gültig ab 15. April 2018) vorgenommen und im Bereich des internationalen Privatrechts, insbesondere des europäischen, bei internationalen Paaren fachkundig festgelegt wurden.

Jeder Ehepartner kann die Scheidung einreichen, wenn die Ehe aus irgendeinem Grund untragbar wird. In diesem Fall wird das Scheidungsverfahren auf der Grundlage einer Klage eingeleitet. Wenn beide Ehepartner die Scheidung wünschen und sich darüber einig sind, muss ein Vorschlag formuliert werden. Wenn sie minderjährige Kinder haben, muss in beiden Fällen festgestellt werden, welcher Elternteil für Erziehung und Betreuung zuständig wird, ebenfalls muss der Kontakt des anderen Ehepartners mit den Kindern sowie der Unterhaltsanspruch festgelegt werden.

Die Reform des Familienrechts sieht auch die Möglichkeit einer gemeinsamen Erziehung und Kinderbetreuung im Falle eines getrennten Lebens der Eltern vor, auch wenn sich die Eltern nicht darin einig sind. Wenn nach Erlass des Urteils die Umstände auf Seiten des Unterhaltsschuldners und /oder des Unterhaltsberechtigten wesentlich geändert werden, kann die Maßnahme eine Erhöhung oder Verringerung der Unterhaltskosten erfordern, und die ursprünglich vorgesehene Kontaktmethode kann ebenfalls geändert werden. Es ist auch möglich, das Kind einem anderen Elternteil zu übergeben, insbesondere in Fällen, in denen das Kind von dem ihm zugewiesenen Elternteil aus Sicht seiner Leistungen in der Folge gefährdet ist oder wenn ein solches Elternteil den Kontakt behindert und die Kontakte selbst mit der fachlichen Hilfe des Zentrums für soziale Arbeit nicht hergestellt werden können.

Unabhängig von der Scheidung wird das Regime des gemeinsamen Vermögens behandelt. Mit dem Moment der Eheschließung bzw. zu Beginn der außerehelichen Gemeinschaft gibt es eine wichtige Bewegung: alles, was durch die Zusammenarbeit für die Dauer einer Ehe oder einer außerehelichen Gemeinschaft entsteht, die unter bestimmten Bedingungen der Ehe gleichkommt, wird zum gemeinsamen Vermögen des Paares. Das Vermögen, das der Ehepartner zur Zeit der Ehe hatte, bleibt sein Eigentum und stellt auch ein besonderes Eigentum eines Geschenks oder einer Erbschaft dar. Das Gesamtvermögen wird aufgeteilt, wenn die Ehe endet oder aufgehoben wird. Es kann auch während der Dauer der Ehe im Rahmen des Vertrages oder auf Antrag des einen oder anderen Ehepartners geteilt werden. Zu diesem Zweck schließen die Eheleute Verträge ab, durch die Reform des Familienrechts wird ihnen aber ermöglicht, mit dem Vertrag über die Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen auch auf andere Wiese den Inhalt ihres Vermögensregimes, das ich von dem gesetzlichen unterscheidet, zu regeln. Das Gesamtvermögen wird ebenfalls auf Antrag des Gläubigers verteilt, was die Vollstreckung auf den Anteil eines der Eheleute erfordert. Nach Feststellung der Anteile am Gesamtvermögen wird es nach den Regeln für die Aufteilung des Miteigentums im außergerichtlichen Verfahren unterteilt.

Wenn sich die Eheleute nicht über die Höhe des Gesamtvermögens und den Anteilen einigen, muss ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden, in dem festgelegt wird, was alles zu dem Gesamtvermögen gehört und welche Anteile es gibt.
Die rechtliche Vermutung ist, dass die Anteile der Eheleute am Gesamtvermögen gleich sind (d.h. je ½), was jederzeit angefochten werden kann. Jeder Ehepartner kann nachweisen, dass er mehr beigetragen hat und dass sein Anteil am Gesamtvermögen höher ist. Als Klienten können auch andere Personen an diesen Streitigkeiten teilnehmen, am häufigsten dann, wenn die Immobilie auf ihrem Namen eingetragen ist (z. B. die Eltern eines Ehegatten).

Es ist wünschenswert, dass der Klient beim ersten Besuch eines Anwalts die folgenden Unterlagen mitbringt:

  • Auszug aus dem Heiratsregister,
  • Geburtsurkunden für Kinder,
  • potenzielle Schulbescheinigungen, wenn sie bereits Volljährig sind (z. B. bei Änderungen der War-tungskosten, …),
  • eine Aufzeichnung des Zentrums für soziale Arbeit, wenn der Klient bereits dort war,
  • Fotokopien der Rechnungen der Ausgaben für Kinder,
  • Fotokopien der Zahlungsscheine für den Kindergarten, Verpflegung in der Schule…
  • eine Bescheinigung des Zentrums für soziale Arbeit für die Höhe des Kindergeldes,
  • Fotokopien der Gehaltsliste für die letzten drei Monate usw.