Schadenersatz

Im Rechtsanwaltsbüro vertreten wir einzelne Kunden, Geschädigte, bei ihrer außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatz gegen verantwortliche Personen und Versicherungsgesellschaften bei Vermögens- und Nichtvermögensschäden.

Falls ein Dritter durch sein Verhalten oder Unterlassen in den Vorteil des Kunden eingreift (Verkehrs- oder Arbeitsunfall, Tierbisse, Abrutschen von Schnee vom Dach …), kann das Schaden hervorrufen. Der Geschädigte bekommt das Recht auf Geltendmachung von Schadenersatz.

Der Schaden kann vermögenswirksam sein (vernichtetes oder beschädigtes Vermögen, verlorener Gewinn, Heilungskosten, Bestattungen usw.) oder immateriell (körperliche Beschädigungen, Gesundheitsdefekte, Eingriffe in Ehre und guten Namen, Eingriffe in Persönlichkeitsrechte, Verstümmelung, Furcht, Tod eines Nächsten usw.).

Schadenersatz ist ein Ersatz für erlittenen Schaden. Es kann die Wiederherstellung des vorhergegangenen Zustandes gefordert werden, im Falle von Nichtvermögensschäden wird aber Geld als Schadenersatz zuerkannt.

Zur Geltendmachung von Schadenersatz müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  1. dass Schaden entstandenen ist,
  2. dass der Schaden aus nichtgesetzlichen (nicht zulässigen) Handlungen hervorrührt,
  3. dass (rechtsrelevant) ursächliche Verbindungen zwischen den vorgeworfenen Handlungen und dem entstandenen Schaden bestehen,
  4. dass eine Schadenersatzverantwortlichkeit des Schadenverursachers besteht

Schadenersatz kann jeder geltend machen, Einzelner und Rechtsperson, falls insgesamt oder teilweise ein Dritter dafür verantwortlich ist. Falls eine Mitschuld gegeben ist, kann sich der Schadenersatz verhältnismäßig verringern.

Versicherungsgesellschaften verneinen bei Verkehrsunfällen vielmals eine Mitschuld des Geschädigten. Das Gesetz und die Gerichtspraxis haben aber einen sehr klaren Standpunkt in dem Fall ausgebildet, dass der Fahrer eines Motorfahrzeugs objektiv verantwortlich ist, ungeachtet der Schuld, und wenn der Einspruch der Mitschuld nicht begründet ist.

Im Falle des Todes eines Nächsten sind die nächsten Familienmitglieder des Verstorbenen zu Schadenersatz berechtigt: Ehegatte, Partner in einer außerehelichen Beziehung, Kinder, Eltern. Falls eine langandauernde Lebensgemeinschaft mit dem Verstorbenen besteht, geht der Schadenersatz auch an Bruder und Schwester.

Im Falle einer abgeschlossenen AO plus Versicherung kann auch jemand Schadenersatz fordern, der selber schuld am Schaden ist, oder die Seinigen.

Im Falle von besonders schweren körperlichen Beschädigungen eines Nächsten, die eine besonders schwere Invalidität verursachen, sind auch die engsten Familienmitglieder des Geschädigten zu Schadenersatz berechtigt.

Die Höhe des Schadenersatzes ist immer individualisiert und von der Art der Schäden, der Intensität und Dauer der Schmerzen und des Unbehagens, dem Umfang der Heilung, dem Umfang der dauernden Folgen und der Invalidität abhängig. Schadenersatz für Angst wird nach der Intensität und Dauer der Angst beim Unfall und der Angst vor dem Ausgang der Heilung bemessen. Schadenersatz für Verstümmelung wird aber in Bezug auf persönliche Beeinträchtigung und dem Unwohlsein vor Menschen bestimmt.

Unsere Grundausrichtung ist, dass Kunden Schadenersatz in außergerichtlichen Verfahren erreichen sollten, weil sie so am schnellsten zu Schadenersatz kommen. Falls keine Vereinbarung mit der Gegenpartei erzielt wird (meistens Versicherungsgesellschaften), entscheiden wir uns auf Grundlage langjähriger Erfahrung für die Eingabe einer Klage beim zuständigen Gericht.

Empfehlenswert ist es, dass sich der Kunde sofort nach dem Entstehen des Schadens, beziehungsweise zumindest nach Abschluss der Heilung mit den notwendigen Unterlagen beim Rechtsanwalt meldet und sich für die Fortsetzung des Verfahrens entscheidet, wobei zuerst eine Schadenersatzforderung, später aber, falls es zu keinem außergerichtlichen Vergleich kommt, auch eine Klage eingereicht wird. Es ist wünschenswert, dass der Kunde folgende Unterlagen (im Falle von Schäden bei der Arbeit, Verkehrsunglücken usw.) mitbringt:

  • Verletzungsliste,
  • alle medizinischen Unterlagen,
  • eventuelle Polizeiprotokolle,
  • Bescheinigungen über berechtigte Abwesenheit von der Arbeit,
  • Nachweis eines Arbeitslohnverlusts usw.